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UrhG § 63a Gesetzliche Vergütungsansprüche

UrhG § 63a Gesetzliche Vergütungsansprüche

[ Auszug: Auf gesetzliche Vergütungsansprüche nach diesem Abschnitt kann der Urheber im Voraus nicht verzichten. Sie können im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaf ... ]